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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der
zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit. - Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen
Arbeit beauftragte Person. - Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit
beim Fotografen bestellt. - Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
- Exemplar der fotografischen Arbeit/Exemplar. Jede
Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder
digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf
Papier, Diapositiven, CD–ROM‘s, Computerfestplatten,
gilt als «Exemplar».
GELTUNGSBEREICH - Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten
für alle vom Fotografen bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere
auch für digitalgenerierte Bilder/Exemplare. - Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte
des Fotografen durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen
durch den Kunden. - Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für
alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder
Leistungen des Fotografen. Leistungen des Fotografen,
Rechte und Pflichten des Kunden. - Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien
liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen. - Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate
und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags
erforderlich sind, zuständig. - Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der
Fotograf bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.). - Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen
gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte
Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt. - Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und
zu vergütende Leistungen. - Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere
RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der
Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial. - Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial
mit aller Sorgfalt zu behandeln. - Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des
Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 6 Tagen nach
Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt
das Bildmaterial als genehmigt. - Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände
und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind. - Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als
zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder
kommt er seinen Verpflichtungen (Ziffer 17) nicht nach,
so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten).
Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und beträgt 50%
des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung
der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre. - Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model
Release) der zu fotografierenden Personen oder der am
Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn
der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu
fotografieren sind. - Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls
der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden,
gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
NUTZUNGSRECHTE UND VERWENDUNG DER ARBEITEN - Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des
Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit
im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine
Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte. - Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der
Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber
von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und
-archive) zu bezahlen. - Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung
nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an
Dritte lizenzieren. - Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden
müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. - Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder
digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines
neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen
gestattet. - Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet
werden. Ausser nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Fotografen. - Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich,
für eine gebührende Namensnennung zu sorgen. - Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in
jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen,
Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche
Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit
zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde
verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen
Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung
nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen
verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen
Verwendung einverstanden.
REFERENZEN - Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben,
namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form.
HAFTUNG - Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
- Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 30) gilt auch
für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des
Fotografen. - Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die
(Ziffer 31) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung
des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde
im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten. - Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet
werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die
korrekte Betextung des Bildmaterials.
HONORAR - Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung zahlbar.
- Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der
Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten. - Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und
Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio,
Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen,
etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten
des Kunden. - Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn
das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht
verwendet wird. - Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an.
GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT - Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist
der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen, auch bei
Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis
ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende
Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Bern, 05. April 2020
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