AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der
    zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.
  2. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen
    Arbeit beauftragte Person.
  3. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit
    beim Fotografen bestellt.
  4. Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
  5. Exemplar der fotografischen Arbeit/Exemplar. Jede
    Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder
    digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf
    Papier, Diapositiven, CD–ROM‘s, Computerfestplatten,
    gilt als «Exemplar».


    GELTUNGSBEREICH
  6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten
    für alle vom Fotografen bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
    Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere
    auch für digitalgenerierte Bilder/Exemplare.
  7. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte
    des Fotografen durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen
    durch den Kunden.
  8. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für
    alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder
    Leistungen des Fotografen. Leistungen des Fotografen,
    Rechte und Pflichten des Kunden.
  9. Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien
    liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.
  10. Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate
    und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags
    erforderlich sind, zuständig.
  11. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der
    Fotograf bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).
  12. Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen
    gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte
    Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
  13. Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und
    zu vergütende Leistungen.
  14. Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere
    RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der
    Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
  15. Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial
    mit aller Sorgfalt zu behandeln.
  16. Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des
    Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 6 Tagen nach
    Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt
    das Bildmaterial als genehmigt.
  17. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände
    und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
  18. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als
    zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder
    kommt er seinen Verpflichtungen (Ziffer 17) nicht nach,
    so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten).
    Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und beträgt 50%
    des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung
    der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  19. Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model
    Release) der zu fotografierenden Personen oder der am
    Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn
    der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu
    fotografieren sind.
  20. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls
    der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden,
    gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.


    NUTZUNGSRECHTE UND VERWENDUNG DER ARBEITEN
  21. Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des
    Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit
    im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine
    Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.
  22. Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der
    Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber
    von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und
    -archive) zu bezahlen.
  23. Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung
    nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an
    Dritte lizenzieren.
  24. Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden
    müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
  25. Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder
    digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines
    neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur
    nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen
    gestattet.
  26. Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet
    werden. Ausser nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
    des Fotografen.
  27. Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich,
    für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.
  28. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in
    jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen,
    Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche
    Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit
    zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde
    verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen
    Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung
    nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen
    verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen
    Verwendung einverstanden.


    REFERENZEN
  29. Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben,
    namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form.


    HAFTUNG
  30. Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
  31. Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 30) gilt auch
    für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des
    Fotografen.
  32. Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die
    (Ziffer 31) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung
    des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde
    im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
  33. Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet
    werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die
    korrekte Betextung des Bildmaterials.


    HONORAR
  34. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung zahlbar.
  35. Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der
    Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.
  36. Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und
    Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio,
    Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen,
    etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten
    des Kunden.
  37. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn
    das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht
    verwendet wird.
  38. Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an.


    GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
  39. Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist
    der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen, auch bei
    Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis
    ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende
    Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
    Bern, 05. April 2020